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S2 24 81

KV

Wallis · 2025-04-29 · Deutsch VS

S2 24 81 URTEIL VOM 29. APRIL 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters gegen SWICA GESUNDHEITSORGANISATION, Beschwerdegegnerin (obligatorische Krankenpflegeversicherung, Kostengutsprache, Akteneinsicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juli 2024

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor- kehr von Amtes wegen (vgl. BGE 131 V 202 E. 1).

E. 1.2 In casu sind vorweg die Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die sachliche Zuständigkeit sowie das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, zu prüfen.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin wohnt im Oberwallis, weshalb die sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1

- 4 - ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts örtlich zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht ist in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der Strei- tigkeit aus dem Bereich der Sozialversicherung zuständig (Art. 57 ATSG). Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen demge- genüber gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 KVAG dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat mithin für Ansprüche aus der Zusatzversi- cherung das dafür vorgesehene zivilrechtliche Verfahren zu beschreiten. Insofern die Beschwerdeführerin Leistungen aus der mit der Beschwerdegegnerin bestehenden Ver- sicherung nach dem Versicherungsvertrag, insbesondere der Zusatzversicherung IN- FORTUNA, geltend macht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch die datenschutzrechtliche Auskunftserteilung an den Betroffenen gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsgerichte (U. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., 2020, Rz 18 zu Art. 47 ATSG; Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 60/2023/52 vom 19. Ap- ril 2024; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2020.00018 vom

29. Juni 2021 E. 3.1), zumal das Krankenversicherungsrecht die Datenbekanntgebe an den Betroffenen nicht selber regelt. In diesen Angelegenheiten ist das vorgesehene Ver- fahren vor den Zivilgerichten (vgl. Art. 28 ZGB), den Verwaltungsgerichten oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu beschreiten (vgl. insb. Art. 51 DSG) bzw. ein Mediationsverfahren einzuhalten (Art. 52 GIDA). Allfällige Ansprüche oder Anträge der Beschwerdeführerin im Rahmen des Datenschutzgesetzes sind mithin mangels sachlicher Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes nicht im vor- liegenden Verfahren zu prüfen, weshalb auf diese von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Einwände ebenfalls nicht einzutreten ist. Es steht dem Sozialversicherungs- richter auch nicht zu, hinsichtlich einer datenschutzrechtlichen Verletzung allfällige Fest- stellungen oder Anweisungen zu verfügen.

E. 1.5.1 Im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung besteht eine bundesrechtli- che Vorschrift zur Akteneinsicht (Art. 47 ATSG). Dieses Recht bildet einen Teil des An- spruchs auf rechtliches Gehör. Soweit die Akteneinsicht als Teil des Gehörsanspruchs

- 5 - verlangt wird, handelt es sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, wo- bei die Regelung von Art. 47 ATSG als eigenständige, verfahrensrechtliche Ordnung anzusehen ist (U. KIESER, a.a.O., Rz 5 zu Art. 47 ATSG). Der Anspruch steht der versi- cherten Person für die sie betreffenden Daten zu und bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten (BGE 140 V 464 E. 4.1 mit Hinweisen). In casu ist daher zu prüfen, ob die Akteneinsicht in der Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen An- spruchs begründet, also verfahrensrechtlicher Natur ist. Diesbezüglich bringt die Be- schwerdegegnerin vor, der Leistungsanspruch sei nicht mehr durchsetzbar. Es fehle der Versicherten an einem Rechtsschutzinteresse. Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder anders ausgedrückt, im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 131 V 363 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse wird dagegen rechtsprechungsgemäss ver- neint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfü- gung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Unstrittig ist die im Primärbegehren anbegehrte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch obsolet. Die Beschwerdeführerin beantragt in einem weiteren Punkt die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2024 und des Entscheides vom 9. Juli 2024. Hinsichtlich der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass bei Erhebung einer Einsprache der (reformatorische) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt (BGE 143 V 295 E. 4.1.2). Mangels Anfech- tungsobjekt kann mithin über die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2024 nicht ent- schieden werden. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ein, die Beschwerdegegnerin habe über ein Kostengutsprachegesuch verfügt, für welches sie gar keine anfechtbare Verfü- gung verlangt habe. Es sei ihr einzig und allein um den Datenschutz gegangen (S. 4 und

- 6 -

E. 1.5.2 Die Beschwerdegegnerin verkennt aber, dass die Versicherte im Rahmen des ver- waltungsrechtlichen Verfahrens über eine Kostengutsprache einen Anspruch auf Ein- sicht in ihre Akten begehrte, was ihr verweigert wurde. Hier war die Akteneinsicht aus- schliesslich in der Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs begrün- det, also verfahrensrechtlicher Natur. Da ausserdem das Akteneinsichtsrecht auch in Bezug auf abgeschlossene Verfahren besteht (vgl. zur selbstständigen Durchsetzbarkeit des Anspruchs SVR 2002 KV Nr. 19) und gemäss BGE 139 V 492 E. 3.3 unabhängig

- 7 - von einem Leistungsstreit ausgeübt werden kann, vermag der Umstand, dass die Versi- cherte ihr Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich aufge- löst hat, den Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Akten nicht aufzuheben. In- soweit ist die Versicherte in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Be- schwerde legitimiert.

E. 1.6 Schliesslich wirkt sich die strittige Nichtgewährung der Akteneinsicht inhaltlich auf die Rechtsanwendung aus. Die materiellrechtliche Beschränkung des Akteneinsichts- rechts stellt nämlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, da das rechtliche Gehör des Leistungsansprechers beeinträchtigt wird.

E. 1.7 Nach dem Gesagten ist damit auf die Beschwerde teilweise einzutreten.

2. Streitig ist, ob die Verwaltung das Akteneinsichtsrecht der Versicherten verletzt hat bzw. ob das Verfahren die Anforderungen an einen ordentlichen Geschäftsablauf er- füllte. 2.1 Die Beschwerdegegnerin entsprach dem Auskunftsbegehren der Versicherten im Bereich des Verfahrens nur teilweise, indem sie einzelne Fragen beantwortete. Die wei- tergehende beantragte Aktenauskunft der Beschwerdeführerin bezweckte die Verfol- gung ihres sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs hinsichtlich einer Kostengutspra- che und betraf den Informationsaustausch zwischen dem Vertrauensarzt bzw. vertrau- ensärztlichem Dienst und den Sachbearbeitern. Diese Akteneinsicht beschlug folglich Akten und Daten der Beschwerdeführerin, die im Zuge der Durchführung des Anspruchs- verfahrens angelegt bzw. bearbeitet wurden. Die Anträge der Beschwerdeführerin bezo- gen sich auf die vollständigen Akten bzw. Datenauskunft bei der Beschwerdegegnerin und die Zustellung des Dossiers. Hierfür wandte sie sich zwecks Erlass einer anfechtba- ren Verfügung an die Beschwerdegegnerin. Über diese Akteneinsicht bzw. Datenaus- kunft liegt allerdings keine verfügungsrechtliche Anordnung der Beschwerdegegnerin vor. Bei Streitigkeiten über die Beurteilung eines gestellten Akteneinsichtsgesuchs ist darüber vom Versicherungsträger mit einer Zwischenverfügung zu entscheiden (BGE 139 V 492 E. 3 und 4). In casu führte die Verweigerungshaltung zu einem abschlägigen Entscheid aufgrund einer nicht wahrgenommenen Mitwirkungspflicht. Die Beschwerde- gegnerin hätte formell auch über das Akteneinsichtsrecht verfügen sollen. Diesem An- spruch kam die Beschwerdegegnerin – trotz Aufforderung durch die Versicherte – nicht nach. Insoweit liegt im vorliegenden Fall eine Rechtsverletzung vor. Schliesslich gewähr- leistet Art. 29 Abs. 1 BV als Mindestanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Kommt die Verwaltung

- 8 - dieser Pflicht nicht nach, kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben wer- den. Als Anfechtungsgegenstand gilt in diesem Fall die Rechtsverweigerung oder -ver- zögerung (BGE 112 V 25 E. 1). Gemäss konstanter Rechtsprechung bilden die materi- ellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, wes- halb die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige Vor-instanz führt (SVR 2001 KV Nr. 28). Mithin ist die als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu qualifizierende Eingabe der Be- schwerdeführerin an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den fehlenden Entscheid betreffend das Akteneinsichtsrecht umgehend zu erlassen. 2.2 Dabei wird auf Folgendes hingewiesen: Im Zuge der am 24. April 2024 eingeleiteten Überprüfung der Kostengutsprache veranlasste die Beschwerdegegnerin die notwendi- gen medizinischen Abklärungen. Die dabei verfassten vertrauensärztlichen Stellungnah- men sowie die weiteren massgebenden Akten hinsichtlich des Ereignisses vom 6. Sep- tember 2023 wurden im laufenden Verfahren nicht vollständig eingereicht und standen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nicht zur Ver- fügung. Gemäss BGE 125 II 321 E. 3 hat der Versicherte grundsätzlich das Recht, eine Kopie seines Krankenkassendossiers zu erhalten. Er muss sich ohne sein Einverständ- nis nicht mit der Einsicht in das Dossier am Geschäftssitz des Versicherers oder einer nur mündlichen Auskunftserteilung begnügen. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des Anspruchsabklärungsverfahrens weiter vor, ihr sei Einsicht in das Aktenstück, worin die Beschwerdegegnerin eine Abklärung beim Vertrauensarzt angeordnet habe, sowie in die entsprechenden Stellungnahmen des Vertrauensarztes bzw. die Bekanntgabe dessen Namen, verweigert worden, wes- halb sie nicht habe beurteilen können, welche weiteren Akten von ihr zu hinterlegen not- wendig gewesen seien. Der Versicherten wurden diese Akten unstrittig nicht zugestellt. Die Beschwerdegegnerin beruft sich diesbezüglich in ihren informellen Mailschreiben auf den verwaltungsinternen Charakter der Akten. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich aber grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten; ausgenommen sind rein in- terne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bzw. für den verwal- tungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Notizen, Hilfsbelege usw.) und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 125 II 473 E. 4a mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 1C_50/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit

- 9 - der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfah- rensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; SVR 2011 AHV Nr. 2; Bun- desgerichtsurteile 9C_1001/2009 vom 15. April 2010 E. 4.1, 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4). Deshalb erstreckt sich das Einsichtsrecht auch auf Akten, die beigezogen wurden, die zur Vorbereitung von Entscheiden dienten oder die in anderer Form als in Papierform (etwa Tonaufzeichnungen, Bilder usw.) vorliegen (U. KIESER, a.a.O., Rz 7 zu Art. 47 ATSG). Im Rahmen der zu erlassenden Verfügung wird jedenfalls die Vorinstanz auch diesbezüglich näher zu begründen haben, weshalb die fraglichen Akten kein wich- tiges Element im Entscheidfindungsprozess darstellen sollen und bloss als ausschliess- lich für die interne Meinungsbildung bestimmt bezeichnet werden können. 2.3 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheis- sen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dass sie umgehend über das Akteneinsichtsrecht verfügt. 3. 3.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Kantonsgericht erachtet, unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens, des Inhalts der eingereichten Verfah- rensunterlagen, der durchschnittlichen Komplexität der Rechtssache, des Umfangs der Akten sowie des für eine gehörige Vertretung vor Kantonsgericht angezeigten Aufwands und des Obsiegens, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘200.00 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) für angemessen.

3.2 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der obli- gatorischen Krankenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einge- treten wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dass sie umgehend über das Akteneinsichtsrecht verfügt. 2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Sitten, 29. April 2025

E. 5 der Beschwerdeschrift). Begründend moniert sie weiter, aus der Verfügung gingen «die von der Beschwerdeführerin formulierten Datenschutzbedingungen hervor, welche bis heute einer anfechtbaren Verfügung harren. Stattdessen hat Swica die Kostengutspra- che abgelehnt». In ihrem Subsidiärbegehren verlangt die Beschwerdeführerin, dass «die anbegehrten Leistungen gewährt werden» ohne diese näher zu substantiieren. Insofern die Beschwerdeführerin damit eine Leistungszusprechung in genereller Art und Weise verlangt bzw. ohne diese näher zu präzisieren, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin dazu richtig einwendet, steht es der Beschwerdeführerin nicht zu, verfügungsweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richter- lich überprüfen zu lassen. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so- mit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungs- weise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Insofern die Beschwerdeführerin gar keine Leistungszusprache in Form einer Kosten- gutsprache erwirken wollte, entbehrt der angefochtene Entscheid und somit die Be- schwerde jeglicher Grundlage. Darüber hinaus steht aufgrund der Akten fest, dass das Kostengutsprachegesuch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 9. Juli 2024 be- reits durch Zeitablauf gegenstandslos geworden war. Neue Anfragen hinsichtlich einer Kostengutsprache wurden bis Ende Dezember 2024 nicht mehr eingereicht. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin durch die per Ende 2024 erfolgte Kündigung der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung ihr Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegeg- nerin aufgelöst, weshalb es ihr auch aus diesem Grund an einem aktuellen Rechts- schutzinteresse fehlt. Wie beim Feststellungsinteresse handelt es sich auch beim Rechtsschutzinteresse um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein muss (Bundesgerichtsurteil 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S2 24 81

URTEIL VOM 29. APRIL 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters

gegen

SWICA GESUNDHEITSORGANISATION, Beschwerdegegnerin

(obligatorische Krankenpflegeversicherung, Kostengutsprache, Akteneinsicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juli 2024

- 2 - Verfahren

A. Die 1987 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Krankheit obligatorisch krankenversichert, als am 24. April 2024 ein Kosten- gutsprachegesuch für einen ab 2. Juni 2024 geplanten stationären Aufenthalt gestellt wurde (Akten der Beschwerdegegnerin, act. 2). Am 25. April 2024 ersuchte die Be- schwerdegegnerin um Einreichung medizinischer Berichte, woraufhin die Versicherte darauf bestand, nur diejenigen persönlichen Daten zugänglich zu machen, welche für das Bearbeiten der Kostengutsprache benötigt würden. Sie war bereit, die Akten dem zuständigen Vertrauensarzt zustellen, weshalb sie um Mitteilung der Kontaktdaten bat. Sie wünschte weiter, laufend über ihren persönlichen Datenfluss informiert zu werden und um Zustellung der entscheidrelevanten Akten (act. 7). Am 13. Mai 2024 (act. 8) verfügte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Kosten- gutsprachegesuchs mit der wesentlichen Begründung, die Forderung nach Gewährung der Akteneinsicht stelle einen Eingriff in interne Abläufe dar. Da die Mitwirkungspflicht verletzt worden und eine Prüfung des Leistungsanspruchs mit dem vorhandenen Akten- stand nicht möglich sei, erfolge ein abschlägiger Entscheid. Damit erklärte sich die Ver- sicherte am 16. Mai 2024 (act. 10) nicht einverstanden. Neben der Aufhebung der Ver- fügung beantragte sie die Datenedition, wie etwa den vollständigen Datenaustausch zwi- schen vertrauensärztlichem Dienst bzw. Vertrauensarzt und der Leistungsabteilung der Beschwerdegegnerin, sowie die Zustellung sämtlicher entscheidrelevanten Berichte und Unterlagen. B. Mit Entscheid vom 9. September 2024 (act. 13) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Ohne Mitwirkung an der Erstellung des medizinischen Sachverhalts wür- den weder Ansprüche aus der obligatorischen Krankenversicherung noch solche aus der privaten Zusatzversicherung resultieren. Die vorweggenommene und unbelegte An- nahme, dass datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt werden könnten, könne die Weigerung zur Einreichung der verlangten medizinischen Unterlagen nicht rechtfertigen. C. Am 10. September 2024 liess die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts einreichen. Darin bean- tragte sie u.a. die Aufhebung des Entscheides, wobei die anbegehrten Leistungen zu gewähren seien. Begründend legte sie im Wesentlichen dar, die Beschwerdegegnerin habe über ein Kostengutsprachegesuch verfügt, für welches sie gar keine Verfügung verlangt habe. Es gehe ihr einzig und allein um den Datenschutz. Sie habe wiederholt

- 3 - Auskunft über die Bearbeitung ihrer Daten verlangt. Gemäss Art. 84b KVG müsse der Versicherer den Datenschutz sicherstellen. Die Beschwerdegegnerin habe ihr jedoch den Datenweg nicht detailliert aufzeigen wollen. Es bestehe ein rechtlich geschütztes Interesse, dass nur diejenigen Daten an die Leistungsabteilung weitergeleitet würden, die für den Zweck der Leistungsprüfung erforderlich seien. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 4. Dezember 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse. Replizierend führte die Beschwerdeführerin aus, die edierten Akten seien nicht vollstän- dig. Bei der Beschwerdegegnerin herrsche die Praxis, dass sämtliche Arztberichte un- gefiltert weitergeleitet würden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin gebe es hinsichtlich der persönlichen Daten keine internen Dokumente. Die verlangten medizini- schen Dokumente seien am 10. September 2024 bei der Vertrauensärztin eingereicht worden. In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr bei ihr obligatorisch kran- kenversichert. Die Beschwerdeführerin habe kein neues Kostengutsprachegesuch mit einem Spitaleintritt im Jahr 2024 gestellt. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor- kehr von Amtes wegen (vgl. BGE 131 V 202 E. 1). 1.2. In casu sind vorweg die Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die sachliche Zuständigkeit sowie das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, zu prüfen. 1.3 Die Beschwerdeführerin wohnt im Oberwallis, weshalb die sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1

- 4 - ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts örtlich zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht ist in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der Strei- tigkeit aus dem Bereich der Sozialversicherung zuständig (Art. 57 ATSG). Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen demge- genüber gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 KVAG dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat mithin für Ansprüche aus der Zusatzversi- cherung das dafür vorgesehene zivilrechtliche Verfahren zu beschreiten. Insofern die Beschwerdeführerin Leistungen aus der mit der Beschwerdegegnerin bestehenden Ver- sicherung nach dem Versicherungsvertrag, insbesondere der Zusatzversicherung IN- FORTUNA, geltend macht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch die datenschutzrechtliche Auskunftserteilung an den Betroffenen gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsgerichte (U. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., 2020, Rz 18 zu Art. 47 ATSG; Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 60/2023/52 vom 19. Ap- ril 2024; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2020.00018 vom

29. Juni 2021 E. 3.1), zumal das Krankenversicherungsrecht die Datenbekanntgebe an den Betroffenen nicht selber regelt. In diesen Angelegenheiten ist das vorgesehene Ver- fahren vor den Zivilgerichten (vgl. Art. 28 ZGB), den Verwaltungsgerichten oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu beschreiten (vgl. insb. Art. 51 DSG) bzw. ein Mediationsverfahren einzuhalten (Art. 52 GIDA). Allfällige Ansprüche oder Anträge der Beschwerdeführerin im Rahmen des Datenschutzgesetzes sind mithin mangels sachlicher Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes nicht im vor- liegenden Verfahren zu prüfen, weshalb auf diese von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Einwände ebenfalls nicht einzutreten ist. Es steht dem Sozialversicherungs- richter auch nicht zu, hinsichtlich einer datenschutzrechtlichen Verletzung allfällige Fest- stellungen oder Anweisungen zu verfügen. 1.5 1.5.1 Im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung besteht eine bundesrechtli- che Vorschrift zur Akteneinsicht (Art. 47 ATSG). Dieses Recht bildet einen Teil des An- spruchs auf rechtliches Gehör. Soweit die Akteneinsicht als Teil des Gehörsanspruchs

- 5 - verlangt wird, handelt es sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, wo- bei die Regelung von Art. 47 ATSG als eigenständige, verfahrensrechtliche Ordnung anzusehen ist (U. KIESER, a.a.O., Rz 5 zu Art. 47 ATSG). Der Anspruch steht der versi- cherten Person für die sie betreffenden Daten zu und bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten (BGE 140 V 464 E. 4.1 mit Hinweisen). In casu ist daher zu prüfen, ob die Akteneinsicht in der Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen An- spruchs begründet, also verfahrensrechtlicher Natur ist. Diesbezüglich bringt die Be- schwerdegegnerin vor, der Leistungsanspruch sei nicht mehr durchsetzbar. Es fehle der Versicherten an einem Rechtsschutzinteresse. Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder anders ausgedrückt, im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 131 V 363 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse wird dagegen rechtsprechungsgemäss ver- neint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfü- gung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Unstrittig ist die im Primärbegehren anbegehrte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch obsolet. Die Beschwerdeführerin beantragt in einem weiteren Punkt die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2024 und des Entscheides vom 9. Juli 2024. Hinsichtlich der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass bei Erhebung einer Einsprache der (reformatorische) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt (BGE 143 V 295 E. 4.1.2). Mangels Anfech- tungsobjekt kann mithin über die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2024 nicht ent- schieden werden. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ein, die Beschwerdegegnerin habe über ein Kostengutsprachegesuch verfügt, für welches sie gar keine anfechtbare Verfü- gung verlangt habe. Es sei ihr einzig und allein um den Datenschutz gegangen (S. 4 und

- 6 - 5 der Beschwerdeschrift). Begründend moniert sie weiter, aus der Verfügung gingen «die von der Beschwerdeführerin formulierten Datenschutzbedingungen hervor, welche bis heute einer anfechtbaren Verfügung harren. Stattdessen hat Swica die Kostengutspra- che abgelehnt». In ihrem Subsidiärbegehren verlangt die Beschwerdeführerin, dass «die anbegehrten Leistungen gewährt werden» ohne diese näher zu substantiieren. Insofern die Beschwerdeführerin damit eine Leistungszusprechung in genereller Art und Weise verlangt bzw. ohne diese näher zu präzisieren, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin dazu richtig einwendet, steht es der Beschwerdeführerin nicht zu, verfügungsweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richter- lich überprüfen zu lassen. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so- mit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungs- weise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Insofern die Beschwerdeführerin gar keine Leistungszusprache in Form einer Kosten- gutsprache erwirken wollte, entbehrt der angefochtene Entscheid und somit die Be- schwerde jeglicher Grundlage. Darüber hinaus steht aufgrund der Akten fest, dass das Kostengutsprachegesuch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 9. Juli 2024 be- reits durch Zeitablauf gegenstandslos geworden war. Neue Anfragen hinsichtlich einer Kostengutsprache wurden bis Ende Dezember 2024 nicht mehr eingereicht. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin durch die per Ende 2024 erfolgte Kündigung der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung ihr Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegeg- nerin aufgelöst, weshalb es ihr auch aus diesem Grund an einem aktuellen Rechts- schutzinteresse fehlt. Wie beim Feststellungsinteresse handelt es sich auch beim Rechtsschutzinteresse um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein muss (Bundesgerichtsurteil 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1). 1.5.2 Die Beschwerdegegnerin verkennt aber, dass die Versicherte im Rahmen des ver- waltungsrechtlichen Verfahrens über eine Kostengutsprache einen Anspruch auf Ein- sicht in ihre Akten begehrte, was ihr verweigert wurde. Hier war die Akteneinsicht aus- schliesslich in der Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs begrün- det, also verfahrensrechtlicher Natur. Da ausserdem das Akteneinsichtsrecht auch in Bezug auf abgeschlossene Verfahren besteht (vgl. zur selbstständigen Durchsetzbarkeit des Anspruchs SVR 2002 KV Nr. 19) und gemäss BGE 139 V 492 E. 3.3 unabhängig

- 7 - von einem Leistungsstreit ausgeübt werden kann, vermag der Umstand, dass die Versi- cherte ihr Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich aufge- löst hat, den Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Akten nicht aufzuheben. In- soweit ist die Versicherte in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Be- schwerde legitimiert. 1.6 Schliesslich wirkt sich die strittige Nichtgewährung der Akteneinsicht inhaltlich auf die Rechtsanwendung aus. Die materiellrechtliche Beschränkung des Akteneinsichts- rechts stellt nämlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, da das rechtliche Gehör des Leistungsansprechers beeinträchtigt wird. 1.7 Nach dem Gesagten ist damit auf die Beschwerde teilweise einzutreten.

2. Streitig ist, ob die Verwaltung das Akteneinsichtsrecht der Versicherten verletzt hat bzw. ob das Verfahren die Anforderungen an einen ordentlichen Geschäftsablauf er- füllte. 2.1 Die Beschwerdegegnerin entsprach dem Auskunftsbegehren der Versicherten im Bereich des Verfahrens nur teilweise, indem sie einzelne Fragen beantwortete. Die wei- tergehende beantragte Aktenauskunft der Beschwerdeführerin bezweckte die Verfol- gung ihres sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs hinsichtlich einer Kostengutspra- che und betraf den Informationsaustausch zwischen dem Vertrauensarzt bzw. vertrau- ensärztlichem Dienst und den Sachbearbeitern. Diese Akteneinsicht beschlug folglich Akten und Daten der Beschwerdeführerin, die im Zuge der Durchführung des Anspruchs- verfahrens angelegt bzw. bearbeitet wurden. Die Anträge der Beschwerdeführerin bezo- gen sich auf die vollständigen Akten bzw. Datenauskunft bei der Beschwerdegegnerin und die Zustellung des Dossiers. Hierfür wandte sie sich zwecks Erlass einer anfechtba- ren Verfügung an die Beschwerdegegnerin. Über diese Akteneinsicht bzw. Datenaus- kunft liegt allerdings keine verfügungsrechtliche Anordnung der Beschwerdegegnerin vor. Bei Streitigkeiten über die Beurteilung eines gestellten Akteneinsichtsgesuchs ist darüber vom Versicherungsträger mit einer Zwischenverfügung zu entscheiden (BGE 139 V 492 E. 3 und 4). In casu führte die Verweigerungshaltung zu einem abschlägigen Entscheid aufgrund einer nicht wahrgenommenen Mitwirkungspflicht. Die Beschwerde- gegnerin hätte formell auch über das Akteneinsichtsrecht verfügen sollen. Diesem An- spruch kam die Beschwerdegegnerin – trotz Aufforderung durch die Versicherte – nicht nach. Insoweit liegt im vorliegenden Fall eine Rechtsverletzung vor. Schliesslich gewähr- leistet Art. 29 Abs. 1 BV als Mindestanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Kommt die Verwaltung

- 8 - dieser Pflicht nicht nach, kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben wer- den. Als Anfechtungsgegenstand gilt in diesem Fall die Rechtsverweigerung oder -ver- zögerung (BGE 112 V 25 E. 1). Gemäss konstanter Rechtsprechung bilden die materi- ellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, wes- halb die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige Vor-instanz führt (SVR 2001 KV Nr. 28). Mithin ist die als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu qualifizierende Eingabe der Be- schwerdeführerin an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den fehlenden Entscheid betreffend das Akteneinsichtsrecht umgehend zu erlassen. 2.2 Dabei wird auf Folgendes hingewiesen: Im Zuge der am 24. April 2024 eingeleiteten Überprüfung der Kostengutsprache veranlasste die Beschwerdegegnerin die notwendi- gen medizinischen Abklärungen. Die dabei verfassten vertrauensärztlichen Stellungnah- men sowie die weiteren massgebenden Akten hinsichtlich des Ereignisses vom 6. Sep- tember 2023 wurden im laufenden Verfahren nicht vollständig eingereicht und standen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nicht zur Ver- fügung. Gemäss BGE 125 II 321 E. 3 hat der Versicherte grundsätzlich das Recht, eine Kopie seines Krankenkassendossiers zu erhalten. Er muss sich ohne sein Einverständ- nis nicht mit der Einsicht in das Dossier am Geschäftssitz des Versicherers oder einer nur mündlichen Auskunftserteilung begnügen. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des Anspruchsabklärungsverfahrens weiter vor, ihr sei Einsicht in das Aktenstück, worin die Beschwerdegegnerin eine Abklärung beim Vertrauensarzt angeordnet habe, sowie in die entsprechenden Stellungnahmen des Vertrauensarztes bzw. die Bekanntgabe dessen Namen, verweigert worden, wes- halb sie nicht habe beurteilen können, welche weiteren Akten von ihr zu hinterlegen not- wendig gewesen seien. Der Versicherten wurden diese Akten unstrittig nicht zugestellt. Die Beschwerdegegnerin beruft sich diesbezüglich in ihren informellen Mailschreiben auf den verwaltungsinternen Charakter der Akten. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich aber grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten; ausgenommen sind rein in- terne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bzw. für den verwal- tungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Notizen, Hilfsbelege usw.) und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 125 II 473 E. 4a mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 1C_50/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit

- 9 - der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfah- rensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; SVR 2011 AHV Nr. 2; Bun- desgerichtsurteile 9C_1001/2009 vom 15. April 2010 E. 4.1, 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4). Deshalb erstreckt sich das Einsichtsrecht auch auf Akten, die beigezogen wurden, die zur Vorbereitung von Entscheiden dienten oder die in anderer Form als in Papierform (etwa Tonaufzeichnungen, Bilder usw.) vorliegen (U. KIESER, a.a.O., Rz 7 zu Art. 47 ATSG). Im Rahmen der zu erlassenden Verfügung wird jedenfalls die Vorinstanz auch diesbezüglich näher zu begründen haben, weshalb die fraglichen Akten kein wich- tiges Element im Entscheidfindungsprozess darstellen sollen und bloss als ausschliess- lich für die interne Meinungsbildung bestimmt bezeichnet werden können. 2.3 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheis- sen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dass sie umgehend über das Akteneinsichtsrecht verfügt. 3. 3.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Kantonsgericht erachtet, unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens, des Inhalts der eingereichten Verfah- rensunterlagen, der durchschnittlichen Komplexität der Rechtssache, des Umfangs der Akten sowie des für eine gehörige Vertretung vor Kantonsgericht angezeigten Aufwands und des Obsiegens, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘200.00 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) für angemessen.

3.2 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der obli- gatorischen Krankenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einge- treten wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dass sie umgehend über das Akteneinsichtsrecht verfügt. 2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Sitten, 29. April 2025